§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Woghaislä Fudiggl“ und hat seinen Sitz in Waghäusel. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Philippsburg unter der Nr. VR 344 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Ziel des Vereins ist ausschließlich die Pflege und Erhaltung der Guggemusik und des Faschingsbrauchtums. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alljährlich haben im Rahmen der Generalversammlung, die spätestens im zweiten Quartal durchzuführen ist, Vorstandswahlen stattzufinden.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
- Über die Mitgliedschaft im Verein, insbesondere über eine Mitgliederzahlbegrenzung der aktiven Mitglieder, entscheidet die Vorstandschaft. Eine Aufnahme oder ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller durch den 1. oder 2. Vorstand mitzuteilen.
- Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch eine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.
- Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Studenten und Wehrpflichtige zahlen nur den halben Beitrag.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
- Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr besitzt ein Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorstandes und des Kassiers.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen.
- Außerdem wird von jedem Mitglied erwartet, dass es an den beschlossenen Auftritten für den Verein und den festgelegten Proben regelmäßig teilnimmt und den Aufforderungen des Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort einem Mitglied der Vorstandschaft zu melden, das die Unstimmigkeiten schlichtet.
§6 Beitrag
Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Er ist jährlich im Lastschriftverfahren zu bezahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und durch Genehmigung der Generalversammlung festgesetzt. Mitglieder die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können Sie auf Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden.
§7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt zum Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, bei Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb eines Jahres einzufordern. Im Voraus bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss muss mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden. Ausschlussgründe sind:
a) Grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und seiner Satzung.
b) Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
c) Grober Verstoß gegen die Kameradschaft im Verein.
d) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Generalversammlung schriftlich Berufung einzulegen. Durch Beschluss der Mitglieder erfolgt dann eine endgültige Entscheidung. Gegen diese Entscheidung ist der ordentliche Gerichtsweg nicht zulässig.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen. Sie bleiben jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Gegenstände sind sofort zurückzugeben.
§8 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
- Beiträgen der Mitglieder
- Einnahmen aus Auftritten
- Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen
- Freiwilligen Spenden
- Sonstigen Einnahmen
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
- Verwaltungsausgaben
- Notwendigen Ausgaben zur Durchführung der Vereinsaktivitäten
Für besondere Anschaffungen und Aufwendungen ist die Genehmigung der Mitglieder bzw. der Generalversammlung – in dringenden Fällen kann dies auch nachträglich geschehen – einzuholen. Die Planung von Baulichkeiten bedarf grundsätzlich der vorhergehenden Zustimmung der Generalversammlung.
§9 Vereinsvermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus den Veranstaltungen sind dem Vereinsvermögen zuzuführen.
§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- Die Vorstandschaft
- Die Generalversammlung
§11 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
- dem 1.Vorsitzenden(Präsident)
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- dem musikalischen Leiter
- Organisator
- ein Beisitzer.
2. Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Gründungversammlung werden der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Beisitzer nur für ein Jahr gewählt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
4. Vorstand im Sinne von §26BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innen- und Außenverhältnis wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen der Vorstandschaft, er beruft die Vorstandschaft ein, sooft es die Lage der Vereinsgeschäfte erfordern oder Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
5. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse der Vorstandschaft und der Generalversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat zeitnah über jede Sitzung der Vorstandschaft ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen und an alle Vorstandsmitglieder auszuhändigen ist.
6. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat bei der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Für die Kasse ist der Kassier allein verfügungsberechtigt. Auszahlungen außerhalb der gewöhnlichen Vereinsgeschäfte, die einen Betrag von €100 übersteigen, bedürfen der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.
7. Der musikalische Leiter ist kraft seines Amtes Mitglied der Vorstandschaft.
8. Der Organisator koordiniert die Veranstaltungstermine, stimmt diese rechtzeitig innerhalb des Vereins ab und ist der zentrale Ansprechpartner für alle Auftrittstermine und sonstigen Aktivitäten des Vereins. Bei Bedarf wird er vom Beisitzer unterstützt.
§12 Generalversammlung
1. Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer
- Entlastung der Vorstandschaft
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten
2. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Generalversammlung stattfinden. Diese soll spätestens im zweiten Quartal des Jahres durchgeführt werden, wenn nicht besondere Umstände einen späteren Zeitpunkt erfordern.
3. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Schriftform ist genüge getan, wenn die Einladung im Stadtanzeiger Waghäusels 14 Tage vor der Generalversammlung veröffentlicht wird. Bei persönlicher Einladung der Mitglieder zählt die Frist von 14 Tagen ab Absendung der Einladungen.
4. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn mindestens ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben oder der Vorstand dies beschlossen hat.
5. Der Vorsitzenden leitet die Versammlung, bestimmt die Art der Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Eine Vertretung ist zulässig.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Generalversammlung. Das Stimmrecht kann nur durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Über den Verlauf, die Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist und den Vorstandsmitgliedern ausgehändigt wird.
8. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären.
§13 Rechnungsprüfung
Die Kassenführung und die Finanzlage des Vereins ist durch zwei gewählte Rechnungsprüfer rechtzeitig vor der ordentlichen Generalversammlung zu prüfen. Die Rechnungsprüfer erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht.
§14 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei Auftritten erlittenen Unfällen sowie für Diebstähle oder Beschädigungen der Instrumente.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Generalversammlung fassen bzw. ihr Einverständnis hierzu schriftlich erklären. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteil der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Stadt Waghäusel zur weiteren gemeinnützigen Verwendung zu.
Die Satzung ist erstellt am 11.07.2001
unterzeichnet von
- Uwe Bub
- Joachim Köhler
- Klaus Stork
- Gabi Hofmann
- Karl-Heinz Ulitschnik
- Birgit Heger
- Melanie Heinzmann
Der Verein wurde am 08.04.2002 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Philippsburg unter Nr. VR 344 eingetragen.